Jetzt geht mir zum Ende des Jahres doch noch der Hut hoch: ruft mich eine Gründerin an und hat einige Fragen zu der Anmeldung beim Finanzamt und den Sozialversicherungen. So weit so gut – alles gute Fragen, die ich sehr gerne beantworte.
Arbeitslosenversicherung als Selbständige
Dann kommen wir auf das Thema Arbeitslosenversicherung zu sprechen. Diese ist als freiwillige Versicherung für diejenigen unter Euch möglich, die aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen. Auch wenn Du in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftig warst, ist das eine Option. Auch hier so weit so gut. Ist eine Arbeitslosenversicherung sinnvoll als Tagesmutter? Darum geht es in diesem Blogartikel nicht.
Was ist der Gründungszuschuss?
Worum es mir geht: durch die Aussage bezüglich der Arbeitslosenversicherung wurde klar, dass die Gründerin aktuell arbeitslos ist und aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen wird. Für diesen Schritt kann die Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen Arbeitslosengeld I besteht. Der Gründungszuschuss hilft in den ersten 6 Monaten der Gründung. Dadurch wird der finanzielle Druck in den ersten Monaten reduziert. Ihr könnt Euch dann voll auf die Eingewöhnung konzentrieren.
Ein tolles Instrument und dafür sind einige Unterlagen zu erstellen: ein Businessplan, ein Lebenslauf, ein Finanz-, Rentabilitäts- und Liquiditätsplan und eine fachkundige Stellungnahme muss eingeholt werden. Das klingt nach viel Papierkram? Stimmt! Und ich stehe meinen Gründerinnen in diesem Prozess begleitend und unterstützend zur Seite. Die Genehmigungsquote in der Kindertagespflege ist sehr hoch.
Recht auf Gründungszuschuss?
Zurück zu meiner Gründerin von heute: sie hat in der Agentur für Arbeit erwähnt, dass sie sich als Tagesmutter selbständig machen möchte. Ihr wurde dann gesaght, dass sie den Gründungszuschuss nicht beantragen kann. Warum? Weil sie kein Gewerbe anmeldet. WHAT? So einen Blödsinn habe ich bisher noch nicht gehört. Der Gründungszuschuss ist an den Status „Selbständigkeit“ gebunden, also sind Freiberufler damit inbegriffen. Du als Tagesmutter also auch!
Falschinformationen aller Orten
Mich machen solche Falschinformationen sauer – es geht um Geld und um die Tatsache, dass Tagesmütter mal wieder an der Unkenntnis von Mitarbeitern von Behörden scheitern. Denn es blieb nicht nur bei der Agentur für Arbeit. Diese Gründerin war auch beim Finanzamt und wollte dort den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung besprechen. Hier kam die Falschinformation, dass Tagesmütter der Kleinunternehmerregelung unterliegen. WHAT die zweite? Warum wird das Wissen der Gründerin zu diesem Thema von den Mitarbeitern des Finanzamtes schlicht ignoriert .
Kleine Aufklärung
Ihr seht – da werde ich richtig emotional. Ihr liegt mir am Herzen und deshalb nun eine kleine Aufklärung zu den zwei genannten Themen:
Gründungszuschuss
Du willst aus der Arbeitslosigkeit starten? Und den Gründungszuschuss beantragen? Dann gilt:
- 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I
- Schwer in den Arbeitsmarkt vermittelbar
- Lebenslauf und Businessplan erstellen
- Finanzplan mit Umsatz-, Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung kalkulieren
- Fachkundige Stellungnahme einholen
Alles bekommst Du bei uns – melde Dich einfach.
Wenn der Antrag genehmigt wird, gilt:
- für 6 Monate bekommst Du den Gründungszuschuss der ersten Phase (die Höhe liegt bei Deinem Arbeitslosengeld zzgl. 300 €).
- Danach kannst Du für weitere 9 Monate den Gründungszuschuss der zweiten Phase (300 €/Monat) beantragen.
Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Erleichterung für kleine Unternehmen. Kurz zum Hintergrund: jede Dienstleistung und jedes Produkt, welches in Deutschland verkauft wird, unterliegt der Umsatzsteuer in Höhe von 19% bzw. 7%. Wenn ein Unternehmen sehr klein ist (Umsatz pro Jahr unter 17.500 €), kann es sich von der Umsatzsteuer befreien lassen (diese wird nämlich vom Unternehmer beim Kunden für das Finanzamt eingezogen und muss diese an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug bekommt der Unternehmer die gezahlte Umsatzsteuer (diese heißt dann Vorsteuer) vom Finanzamt zurück. Diese monatliche Verrechnung von Vor- und Umsatzsteuer nennt man Umsatzsteuervoranmeldung und diese muss monatlich bzw. vierteljährlich gemacht werden). Die Befreiung hat zur Folge, dass der Unternehmer keine Umsatzsteuer beim Kunden berechnet und die Beträge auf den Rechnungen Netto-Beträge sind.
Ein Kleinunternehmer spart sich somit die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung und das Finanzamt hat weniger Bürokratie zum Abarbeiten.
ABER: es gibt Tätigkeiten, die sind per Gesetz von der Umsatzsteuer befreit und darunter fallen auch die Umsätze in der Kindertagespflege. Geregelt ist dies im §4 Nr. 25 UstG nachzulesen unter: https://dejure.org/gesetze/UStG/4.html
FAZIT zum Ende des Jahres:
Lasst Euch nicht ein X für ein U vormachen: macht Euch selber schlau (wie es Unternehmerinnen immer machen müssen) und steht zu Eurem Wissen. Nur weil jemand beim Finanzamt oder der Agentur für Arbeit arbeitet, heißt das nicht, dass sich diese Person auch mit Eurem besonderen Stand als Tagesmutter auskennt. Da ist viel Aufklärungsarbeit notwendig.
Wenn Du auch den Gründungszuschuss beantragen möchtest und es nicht alleine machen willst: bei mir findest Du ein Beratungspaket für genau dieses Thema – schau doch einfach mal hier vorbei.
Vielen Dank an die Tagesmutter, die sich heute – am fast letzten Tag des alten Jahres – um ihre Zukunft kümmert und alles in die Wege leiten möchte. Dazu möchte ich Euch alle auffordern: lasst das alte Jahr Revue passieren und schaut, was es braucht, damit 2020 das beste Jahr für Euch wird.
Du möchtest mehr über das Thema erfahren? Nutze unser Kontaktformular oder trage Dich in meinen Newsletter ein. In diesem Sinne – einen guten und entspannten Rutsch ins neue Jahr und immer an die Krone der Unternehmerin denken. Eure Gabriele Kretzer
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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Sehr interessanter Beitrag,
ich freue mich schon auf weitere informative News.
Bis 2020
MfG
Franziska Rauer
Hey, ich bekomme ALG 1 und bin in Elternzeit und würde das gerne nutzen um Tagesmutter zu werden!
Der Vermittler meinte, dass ich nicht unterstützt werde, da ich dann selbstständig sei. Hast du einen Tipp für mich?
Hallo Stefanie, vielen Dank für Deine Frage. Wenn Du ALG I beziehst, kanns Du den sog. Gründungszuschuss beantragen. Dieser unterstützt Gründer in den ersten 6 Monaten der Selbständigkeit und sorgt für ein finanzielles Grundrauschen. Diesen Gründungszuschuss kannst Du beantragen, sofern Du noch 150 Tages Restanspruch auf ALG I hast, jedoch ist es eine sog. Kann-Leistung, d.h. wenn Du gut vermittelbar bist (das hängt von Deinem bisherigen Beruf ab), wird der Antrag auf Gründungszuschuss häufig abgelehnt. Ob eine Beantragung für Dich erfolgreich ist, können wir gerne bei einem kostenfreien Gespräch (15 Minuten) klären. Schau einfach beim Thema “Gründungsberatung” und wähle dort einen Termin für das Gespräch. Gerade in der Kindertagespflege habe ich viele Anträge mit meinen Kunden gestellt und eine sehr hohe Erfolgsquote erreicht. Viele Grüße Gabriele – Deine Tagesmütterheldin